Die Statuten des Landessegelverbandes Burgenland

(geändert in der Mitgliederversammlung vom 16. März 2021) 

ZVR-Zahl: 489483427

§ 1   Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§ 1.1  Der Name des Verbandes lautet: Landessegelverband Burgenland (i.d.F kurz LSV Bgld.). Dieser Verband ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Vereinsgesetzes bzw. der Bundesabgabenordnung. Sollte die Gemeinnützigkeit verloren gehen, ist das dem Österreichischen Segelverband (i.d.F kurz OeSV), mit Rechtswirksamkeit des Bescheides, unverzüglich zu melden.

§ 1.2  Der Sitz des Verbandes ist Eisenstadt.

§ 1.3  Die Flagge des LSV-Bgld., in der Folge kurz „Verbandsflagge" genannt, zeigt ein rot gelbes Balkenkreuz auf weißem Grund. Ober dem Schnittpunkt des Kreuzes liegt eine blaue Kreisfläche, in welcher sich ein unklarer Anker und die Buchstaben „LSV-Bgld.“ in Weiß befinden.

§ 2  Verbandszweck

ist die Förderung des Segelsports und die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Verbandsvereine bei Behörden und Institutionen. Er soll erreicht werden durch:

a) Die Pflege des Leistungssegelsportes,
b) des Jugendsegelns,
c) des Freizeit- und Breitensportes im Segeln,
d) des Fahrtensegelns,
e) Koordinierung von segelsportlichen Veranstaltungen und Vergabe von Landesmeisterschaften,
g) Veranstaltung von Lehrgängen, Ausbildungs- und Fortbildungskursen,
h) Kontakt zu zuständigen Behörden,
i)  die Umsetzung der Anti-Doping-Regelung der World Sailing (vorm. ISAF) sowie anderer internationaler Fachverbände und des Anti-Doping-Bundesgesetztes 2007 (ADBG 2007) i.d.g.F.

Bei Verfolgung dieser Verbandszwecke sind:

a)  jegliche Bevorzugungen bzw. Diskriminierungen aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter oder Behinderung sowie sexuelle Belästigung oder geschlechtsbezogene Belästigung, worunter einer sexuellen Sphäre zugehöriges   Verhalten, welches die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist, verstanden wird,

b)  zur Wahrnehmung der Integrität im Sport unzulässige Einflussnahme auf den sportlichen Ausgang eines Wettbewerbes durch Wettkampfmanipulation, Bestechung oder unzulässige Sportwetten – wozu auch die Anstiftung dritter Personen zu derartigen Handlungen zu verstehen ist – zu unterlassen und werden vom LSV-Bgld. nicht toleriert.


§ 3 Mittel des Verbandes 

Der Verbandszweck soll durch die in den §§ 3.1 und 3.2 angeführten materiellen und ideellen Mittel erreicht werden.

§ 3.1  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:

a)  Mitgliedsbeiträge,
b)  Subventionen, Spenden, Sammlungen und Schenkungen,
c)  Erträgnisse aus Veranstaltungen im Sinne dieses Statutes,
d)  sonstige Zuwendungen,
e)  Einkünfte aus Tätigkeiten im Rahmen des Nebenzweckprivilegs bzw. Einkünfte aus  Verbandsutensilien jedweder Art und ähnlichem mehr. 

§ 3.2  Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

a
)   Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Kursen, Studienreihen, Ausstellungen und anderen Zusammenkünften. Dies durch den Verband selbst oder im Zusammenwirken mit Dritten,
b)   Veranstaltung von nationalen und internationalen Regatten, Schulungs- und Trainingslagern und Törns und alle Handlungen, die sich aus dem Verbandszweck ergeben, durch den Verband selbst oder in Zusammenarbeit mit Dritten,
c)   Anregungen, Ausschreibungen, Förderungen und Durchführung von mit dem Segelsport in Zusammenhang stehenden Arbeiten und Leistungen auf jede geeignete Weise durch den Verband oder in Zusammenarbeit mit Dritten oder durch Dritte,
d
)   allenfalls Herstellung, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Zeitschriften, von Bild- und Tonträgern und jedweden Drucksorten, die geeignet sind den Verbandszweck zu fördern, entweder durch den Verband selbst oder durch Dritte,
e) die Stellungnahme zu Problemen aller Sportarten, die im Verbandszweck Deckung finden,
f)  die Einrichtung und der Betrieb von einem Sekretariat und Informationsarchiven jeder Art,
g)   die Anschaffung, Überlassung, Verwaltung und Verwahrung von allfälligen Geräten und Hilfsmitteln für die aus dem Verbandszweck sich ergebenden Tätigkeiten, insbesondere auch der Betrieb und die Anschaffung von Regattabegleitbooten und Sicherungseinrichtungen jedweder Art. Dies entweder durch den Verband selbst oder im Zusammenwirken mit Dritten,
h
)   Kontakt, Zusammenarbeit mit und Beteiligung an Einrichtungen gleichartiger Zielsetzungen des  In- und Auslandes. Beitritt zu derartigen Vereinigungen und Institutionen und Beteiligungen an deren Vorhaben,
i)   der Beitritt zu Dachorganisationen und Verbänden.
 
§ 4  Arten und Erwerb der Verbandsmitgliedschaft

§  4.1  Ordentliche Verbandsmitglieder

Jeder im Burgenland ansässige Segelsportverein oder jede Segelsektion von im Burgenland 
vereinsbehördlich erfassten Sportvereinen kann ordentliches Verbandsmitglied werden, wenn sie ausschließlich den Segel-, Windsurf- oder Kitesurfsport oder sonstige Wassersportarten, die durch  Windkraft ermöglicht werden auf Grundlage der Gemeinnützigkeit betreiben und in ihren Statuten die Grundsätze des Regelwerkes, wie sie vom LSV-Bgld. national vertreten werden, sowie die Satzung des LSV-Bgld. in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich als verbindlich anerkennt.

Will ein unter § 4.1 genannter Segelverein als ordentliches Verbandsmitglied beitreten, so hat er dem Vorstand folgende Unterlagen vorzulegen:

a)   Nachweis der Mitgliedschaft im Österreichischen Segelverband (OeSV),
b)  Nachweis der vereinsbehördlichen Anmeldung im Burgenland,
c)  die Statuten,
d)  allfällige Clubstander,
e)  die Mitgliederstand,
f)   die Beschreibung der Clubanlage,
g)   alle allenfalls zur Überprüfung der Akzeptanz des Mitgliedes dem Vorstand notwendig erscheinenden ergänzenden Unterlagen. 

§  4.1.1  Bei Erfüllen dieser Erfordernisse ist das Aufnahmeansuchen allen Verbandsvereinen, sowie dem Vorstand bekannt zu geben. Den Verbandsvereinen steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verständigung über das Ansuchen gegen diese Aufnahme Einwand zu erheben. Erfolgt kein Einwand, so ist der Bewerber mit Ablauf der Einspruchsfrist aufgenommen, worüber er zu verständigen ist. Erfolgt ein Einwand, so ist das Ansuchen der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Wenn in dieser mehr als 1/3 (ein Drittel) der vertretenen Stimmen der Verbandsvereine sich gegen die Aufnahme ausspricht, gilt diese als abgelehnt.

§  4.3  Fördernde Verbandsmitglieder


Fördernde Verbandsmitglieder können physische und juristische Personen sein, sofern sie die Interessen des LSV-Bgld. mittelbar oder unmittelbar fördern und bereit sind, die Zwecke des LSV-Bgld. durch größere finanzielle, materielle oder spezielle ideelle Mittel einmalig, oder auch durch unregelmäßig wiederkehrende oder regelmäßig wiederkehrende Beiträge zu unterstützen. Die Aufnahme solcher Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Zu repräsentativen Veranstaltungen werden fördernde Verbandsmitglieder eingeladen.

§  4.4  Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besonders um die Förderung des Segelsportes im Burgenland in mittelbarer oder unmittelbarer Art und Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit ernannt.

§ 5
  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: 
a)  Austritt oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
b)  den Verlust der Mitgliedschaft beim OeSV betreffend ordentlicher Mitglieder, endet die Mitgliedschaft automatisch beim LSV-Bgld.
c)  den Verlust der Gemeinnützigkeit. Mit Rechtswirksamkeit des Bescheides über
den Verlust der 
Gemeinnützigkeit endet automatisch die Mitgliedschaft beim LSV-Bgld.
d)  Der Austritt aus dem LSV-Bgld. kann nur wirksam zum Ende eines Verbandsjahres 
erfolgen.
e)  
Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand des LSV-Bgld. bis zum 30. September des jeweiligen Jahres vorliegen, widrigenfalls der Mitgliedsbeitrag für das folgende Verbandsjahr zu zahlen ist.

§ 5.1  Ausschluss

a)  Der Ausschluss kann erfolgen wegen grober Verletzung der Statuten,
b)  wegen Handlungen, die geeignet sind, das Interesse und Ansehen des LSV-Bgld. zu schädigen,
c)  wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem LSV-Bgld. durch mehr als sechs Monate, trotz einmaliger eingeschriebener Mahnung. 

§ 5.1.1  Der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes kann nur nach Anhörung über Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung erfolgen. 

§ 5.1.2  Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds im LSV-Bgld. Die Verpflichtung zur Erfüllung der dem Mitglied entstandenen Verbindlichkeiten bleibt jedoch bis zur vollständigen Erfüllung bestehen. Ansprüche an das Vermögen des LSV-Bgld. bestehen für ein ausgetretenes Mitglied nicht.

§ 6  Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und Ehrenmitglieder 

Jeder Verbandsverein, der ordentliches Mitglied ist, hat Sitz, Antragsrecht und Stimme in der Mitgliederversammlung. Er kann ordentliche Mitglieder seines Vereines für den Vorstand des LSV-Bgld. zur Wahl zustellen. Darüber hinaus ist er berechtigt, zur Mitgliederversammlung aus der Reihe seiner ordentlichen Mitglieder zusätzliche Vertreter zu entsenden. Unabhängig von seiner Stimmenanzahl kann ein Verbandsverein höchstens zwei Vertreter zur Mitgliederversammlung entsenden. Diese sind berechtigt, gemäß der Anzahl der Stimmen des vertretenen Vereines an allfälligen Abstimmungen teilzunehmen, wobei jedoch die Vertreter ein und desselben Verbandsvereines dem Clubzwang unterliegen. Da die Stimmen eines Vereines nicht teilbar sind, hat jeder Verbandsverein einen seiner Repräsentanten als Abstimmungsberechtigten bekannt zu geben. Jeder Verbandsverein, der außerordentliches Mitglied ist, hat Sitz und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

§ 6.1  Jeder Verbandsverein, der ordentliches Verbandsmitglied ist, besitzt durch seine Vertreter das aktive  und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

§ 6.2  Die Anzahl der jedem Verbandsverein, der ordentliches Mitglied ist, zustehenden Stimmen ist identisch mit der jeweils zur Zeit der Abstimmung gültige Aufstellung des OeSV zur Stimmenvertretung in dessen Mitgliederversammlung. 

§ 6.3  Die Verbandmitglieder anerkennen diese Satzungen und die Beschlüsse gem. § 7 der Verbandsorgane.

§ 6.4  Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zahlungen an den LSV-Bgld. pünktlich zu entrichten. Alle Vorschreibungen an die Verbandsmitglieder sind 4 Wochen nach Erhalt der Vorschreibung zu entrichten. Mitglieder die mit ihren Zahlungen in Rückstand sind, verlieren automatisch ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 6.5  Ehrenmitglieder, sowie ein etwaiger Ehrenpräsident, eine etwaige Ehrenpräsidentin, haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Sie dürfen die Verbandsflagge (Wimpel) führen, erhalten die Verbandsnachrichten und sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7  Verbandsorgane

Der Verband hat folgende Organe mit nachstehend festgelegten Aufgaben: 
a)  Die Mitgliederversammlung (MV),
b)  den Ehrenpräsidenten, die Ehrenpräsidentin,
c)  den Vorstand,
d)  die Rechnungsprüfer,
e)  die Vertreter im Kontrollrat des OeSV,
f)   das Schiedsgericht,
g)  sowie einzelne Ausschüsse bzw. Sektionen.

§ 8  Verbandsjahr 

Das Verbandsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr.

§ 9  Mitgliederversammlungen 

Die Mitgliederversammlung ist zur festgesetzten Zeit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Verbandsmitglieder.

§ 9.1  Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet während der Funktionsperiode jährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Sie ist mindestens 4 (vier) Wochen vor deren Abhaltung vom Präsidenten, von der Präsidentin, mittels Email, an die vom Mitgliedsverein bekannt gegebene Emailadresse, einzuberufen und hat den Zeitpunkt, den Versammlungsort und die Tagesordnung zu enthalten.

§
9.2  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (ao MV) ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Grund eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Verbandsmitglieder einzuberufen. In beiden Fällen ist der Präsident, die Präsidentin, verpflichtet, binnen 4 (vier) Wochen  die ao MV auszuschreiben.

§ 9.3  Die Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind: 

§ 9.3.1  Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Budgets. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer sowie dessen Genehmigung oder Nichtgenehmigung

§ 9.3.2  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Verbandsmitglieder

§ 9.3.3  Beschlussfassung über Satzungsänderungen

§ 9.3.4  Beschlussfassung über eine allfällige Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

§ 9.3.5  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes im Falle von Ausschlüssen von Verbandsvereinen und bei den in diesem Statut vorgesehenen Entscheidungen

§ 9.3.6  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

§ 9.3.6.1  Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Solange keine neuerliche Festsetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, wird der Mitgliedsbeitrag nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 (falls dieser nicht mehr verlautbart wird, dem an seine Stelle tretenden oder ihm am nächsten kommenden Index) wertgesichert. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für das Jahr 2015 errechnete Durchschnittsindexzahl von 134,0. Dabei verändert sich der Vereinsbeitrag in jenem Maße, in dem sich der Index für das jeweils vorangegangene Vereinsjahr gegenüber dem Index der letzten beschlussmäßigen Festsetzung verändert hat. Die neue Indexzahl bildet die Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen. Der Euro-Betrag wird an den Dezimalstellen auf 10 aufgerundet. Die Anhebung hat mit dem nächstfolgenden Jahresbeitrag zu erfolgen.

§ 9.3.7  Wahl des Vorstandes

§ 9.3.8  Wahl der Rechnungsprüfer 

§ 9.3.9  Für die Wirksamkeit der Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich, sofern nicht durch andere Bestimmungen in den Statuten eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. 

§ 9.4    Ehrenpräsident/-in 

§ 9.4.1  Die Wahl des Ehrenpräsidenten, der Ehrenpräsidentin

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einen ehemaligen Präsidenten, eine ehemalige Präsidentin, mit besonderen Verdiensten um den Verband zum Ehrenpräsidenten, zur Ehrenpräsidentin, wählen. Die Wahl erfolgt mit 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit. Während der Amtszeit eines Ehrenpräsidenten, einer Ehrenpräsidentin, ist die Wahl eines weiteren Ehrenpräsidenten, Ehrenpräsidentin, unzulässig.

§ 9.4.2  Die Aufgaben des Ehrenpräsidenten, der Ehrenpräsidentin

Der Ehrenpräsident, die Ehrenpräsidentin, kann an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Er/Sie kann im Einvernehmen mit dem Vorstand des LSV-Bgld. den Verband anderen Vereinen und Behörden gegenüber vertreten. Bei Mitgliederversammlungen leitet der Ehrenpräsident, die Ehrenpräsidentin, die Ausgabe der Stimmzettel durch von ihm/ihr bestimmte Mitglieder, bestimmt die  für die Feststellung der Beschlussfähigkeit und für Stimmenauszählungen notwendigen Mitarbeiter und       führt als Wahlobmann/-obfrau, den Vorsitz bei der Wahl der Vorstandsmitglieder. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung kommen diese Agenden dem Präsidenten, der Präsidentin zu und dieser/diese bestimmt den Wahlobmann/-frau.

§ 9.4.3  Ende der Ehrenpräsidentschaft

Die Ehrenpräsidentschaft endet durch:

a)  Ausscheiden des Ehrenpräsidenten, der Ehrenpräsidentin, aus dem Mitgliedsverein,
b)  Amtsverzicht des Ehrenpräsidenten, der Ehrenpräsidentin. Diese wird mit der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an den Vorstand wirksam.

§ 9.4.4  Abwahl eines Ehrenpräsidenten, einer Ehrenpräsidentin

Ein Ehrenpräsident, eine Ehrenpräsidentin, kann von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit aus dieser Funktion abgewählt werden.

§ 9.5  Vertretungsrecht in der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung kann sich jeweils ein Vereinsmitglied durch ein anderes Vereinsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Es ist zur rechtsgültigen Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Vereinsmitglied eine schriftliche Vollmacht vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzuweisen. Eine Vollmacht per Email ist zulässig, muss aber einen Tag vor der Mitgliederversammlung an die offizielle Verbands-Emailadresse eintreffen. 

§ 9.6   Anträge zur Mitgliederversammlung

Anträge der Verbandsmitglieder sind so einzubringen, dass sie 14 Tage vorher per Email an die offizielle Verbands-Emailadresse einlangen, andernfalls ist eine Behandlung durch die Mitgliederversammlung nicht möglich. Diese Anträge sowie Anträge den Vorstand sind 7 (sieben) Tage vor der Mitgliederversammlung an die Verbandsmitglieder zu versenden. Der Versand der Einladungen sowie der Anträge per E-Mail ist zulässig.

§ 10   Der Vorstand

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitgliede eines Verbandsvereines des LSV-Bgld. sein. Der Vorstand ist das selbstständige Geschäftsführungsorgan und Leitungsorgan gemäß § 5 des Vereinsgesetztes 2002 und besteht aus maximal nachstehenden Funktionären: 

§ 10.1     Präsident/-in
§ 10.2
    Vizepräsident/-in
§ 10.3     Schriftführer/-in
§ 10.4     Kassier/-in
§ 10.5     Referent/-in für Fahrtensegeln
§ 10.6     Referent/-in für Wettfahrtangelegenheiten
§ 10.7     Referent/-in für Leistungssport
§ 10.7.1  Stv, Referent/-in für Leistungssport
§ 10.8     Jugendreferent/-in
§ 10.8.1  Stv. Jugendreferent/-in 
§ 10.9     Referent/-in für Öffentlichkeitsarbeit
§ 10.10   Landesbeauftragter/-te des Burgenlandes für Lizenzsystem und Praxisausbildung
§ 10.11   Referent/-in für Segelsportveranstaltungen
§ 10.12   2 - 3 Beisitzer


§ 11   Wahl der Mitglieder in den Vorstand

Jeder ordentliche Verbandsverein hat das Recht eines seiner ordentlichen Mitglieder in den Vorstand vorzuschlagen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. In den Vorstand können darüber hinaus auch weitere ordentliche Mitglieder jedes Verbandsvereines gewählt werden. Diese Mitglieder gelten jedoch nicht als Delegierte des jeweiligen Verbandvereines. In keinem Fall dürfen jedoch mehr als drei Mitglieder eines Verbandsvereines dem Vorstand angehören. Sofern während der Funktionslaufzeit ein Funktionär aus dem Vorstand ausscheidet, hat der Vorstand das Recht ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Das kooptierte Ersatzmitglied hat Sitz und Stimme im Vorstand.

§ 11.1    Vorstand

Der Vorstand besteht aus den gewählten Vorstandsmitgliedern gem. der §§ 10.1 – 10.10 der Statuten. Es ist zulässig, dass eine Person mehrere Funktionen ausübt. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:


1. Erstellung des Jahresvoranschlages und Abfassung des Rechenschaftsberichtes,
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung, 
4. Verwaltung des Verbandsvermögens.

 

 

Der schriftlich einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten, der Präsidentin, und wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist, beschlussfähig. Im Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder des Vorstandes kommt der § 12 in Anwendung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt eines Vorstandmitgliedes ist mit Einlangen der Rücktrittserklärung wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. 

Die Enthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund möglich. Die Enthebung mehrerer Vorstandsmitglieder ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit möglich.

Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.


§ 12   Vertretung im Vorstand

Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten, der Präsidentin, und des Vizepräsidenten, der Vizepräsidentin, bestimmt der Vorstand einen Vertreter aus den Vorstandsmitgliedern interimistisch für die Dauer der Verhinderung.

§ 12.1  In den Geschäftsbereich des Vorstandes fallen alle Verbandsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 12.2  Der Präsident, die Präsidentin, vertritt den Verband nach außen, beruft die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes ein und führt in diesen den Vorsitz.

§ 12.4  Der Vizepräsident, die Vizepräsidentin, unterstützt den Präsidenten, die Präsidentin, in seinen, in ihren, Obliegenheiten und führt, falls dieser, diese, verhindert ist, dessen Geschäfte.

§ 12.5  Der Schriftführer, die Schriftführerin, ist für die Ausfertigung und Erledigung aller Schriftstücke, die laufende Angelegenheiten betreffen, sowie für sämtliche Protokolle verantwortlich. Urkunden und wichtige Geschäftsstücke, durch welche der Verband rechtsverbindliche Verpflichtungen übernimmt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterzeichnung durch den Präsidenten, durch die Präsidentin (Vizepräsidenten, Vizepräsidentin) und des Schriftführers, der Schriftführerin.

§ 12.6  Der Kassier, die Kassierin, hat den finanziellen Teil der Vorstandsangelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu besorgen und den Voranschlag für das nächste Verbandsjahr vorzubereiten. Spätestens 2 (zwei) Wochen vor der Mitgliederversammlung hat er/sie den Rechnungsprüfern die Jahresabrechnung zur Prüfung bzw. in der Folge der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Kassier, die Kassierin, zeichnet zusammen mit dem Präsidenten, der Präsidentin, alle Belege, die den Verband in finanzieller Hinsicht verpflichten, berechtigen oder belasten.

§ 12.7  Die Referenten betreuen alle Angelegenheiten, die im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes für die Organisation des jeweiligen Bereiches zu leisten sind.

§ 12.8  Alle Mitgliedsvereine sind mindestens 1x/Jahr und je nach Aktualität einzuladen, um von event. Neuerungen und interessanten Ergebnissen der Vorstandsitzungen zu informieren.

§ 12.9  Der Vorstand kann Aufgaben an Fachleute, d.h. auch an Dritte übertragen, sofern diese Mitglieder eines Verbandsvereines sind. Diese haben im Vorstand beratende Stimme. Der Vorstand kann auch Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bestimmen. Die Fachleute bzw. Ausschüsse sollen bei der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden und spezielle Einzelaufgaben wahrnehmen. Sie werden weder von den Verbandsvereinen namhaft gemacht, noch müssen sie im Vorstand eines entsendeten Vereines Mitglied sein.


§ 12.10  Der LSV-Bgld. kann mittels einer eigenen Struktur eine dem LSV-Bgld. und dem Präsidium unterstellte Organisation, jedoch selbständige Arbeitseinheit, die nach den Richtlinien des Vorstandes zu arbeiten hat, begründen, um die sportliche Förderung besonders intensiv zu betreiben.

Z
u diesem Zwecke kann der LSV-Bgld. einen Ausschuss mit der Bezeichnung Leistungssportzentrum bestellen, wobei ein sportlicher Leiter, eine sportliche Leiterin, vom Vorstand ernannt wird, der/die gewisse Aufgaben, Rechte und Pflichten hat, um die sportlichen Leistungsziele zu erreichen. Zu diesem Zwecke wird ein gesondertes Budget, welches allerdings unter der Kontrolle des Vorstandes des LSV-Bgld. steht, begründet, eine kurz-, mittel- und langfristige Planung von und für dieses Leistungssportzentrum erstellt und der Mitgliederversammlung zu Genehmigung vorlegt. Es wird der sportliche Leiter, die sportliche Leiterin, dieses Leistungssportzentrums auch ermächtigt im Rahmen der ihm/ihr erteilten schriftlichen Vollmachten Mittel direkt in einem festzusetzenden Ausmaß zu verwenden, womit er in der Lage ist, kurzfristige Zahlungen zu leisten.

Für das Leistungssportzentrum ist eine gesonderte Geschäftsordnung vom Vorstand zu beschließen. Die gesonderte Geschäftsordnung des Leistungssportzentrums hat gemäß diesem Punkt eine Organisationseinheit darzustellen, die sich die systematische Erfassung und Ausbildung von Leistungssportlern zum Ziel setzt, hat eine Einrichtung für das gesamte Burgenland in der Sportart Segeln, allenfalls Surfen zu sein, hat geeignete Sportstätten mit den entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung zu haben, vereinsübergreifende Aktivitäten, an denen mindestens 10 Athleten aus mindestens 3 Mitgliedsvereinen teilnehmen, ebenso zu setzen, wie eine langfristige flächendeckende Einrichtung und Organisation vorzusehen und über sportliche Erfolge dem Amt der Burgenländischen Landesregierung zu berichten. Das Leistungssportzentrum hat eine Geschäftsordnung, die den Kriterien für die Förderung von Leistungszentren in der jeweils gültigen Fassung entspricht, unter Berücksichtigung des gegenständlichen Statutes zu erhalten.  

 

§ 13   Anti-Doping-Regelung 

1.       Für den LSV-Bgld., dessen Mitglieder, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) gelten die Anti-Dopingregelungen der World Sailing (etwa laut Racing Rules of Sailing, Rule 5, und Regulation 21) sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände und die Anti-Doping-Regelungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007) i.d.g.F.

(a)    Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 für das Handeln 
der Organe, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) und die Anti-Doping-Regeln in der Wettfahrtordnung und der Disziplinarordnung des OeSV verbindlich.

(b)    Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen (insbesondere ADRV laut WADC) sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet, im Auftrag des LSV-Bgld., der Österreichische Segelverband, die gemäß § 4a ADBG 2007 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes gemäß § 15 ADBG.

(c)  Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) können bei der Unabhängigen Schiedskommission (USK; § 4b ADBG) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 ADBG zur Anwendung kommen.

(d)    Internationale Sportlerinnen und Sportler (International-Level Athletes laut World Sailing Regulation 21 (Anti-Doping) unterliegen jedenfalls der Gerichtsbarkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) und dürfen jede nationale, österreichische Entscheidung sogleich und auch in jeder Phase eines  nationalen, österreichischen Instanzenzuges beim Court of Arbitration for Sport (CAS) bekämpfen; möglicherweise sind Rechtsmittel gar exklusiv an den CAS (World Sailing Regulation 21.13) zu richten. Internationale Sportlerinnen/Sportler und der Österreichische Segelverband haben zusätzlich eine entsprechende Schiedsvereinbarung auf den CAS abzuschließen. World Sailing Regulation 21.8.3 ermöglicht es bei entsprechender Zustimmung, Fälle sogleich und unmittelbar an den CAS heranzutragen, also nicht nur die Unabhängige Schiedskommission, sondern auch die ÖADR zu umgehen.

2.    Der LSV-Bgld. und die Verbandsvereine haben insbesondere auch:

a) die Mitglieder, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) zu verpflichten, 

(i) die sich aus den Anti-Dopingregelungen des OeSV ergebenden Pflichten und Verfahren –                       insbesondere jene des § 17a Abs. 1 der OeSV-Satzung einzuhalten und anzuerkennen; 

(ii) die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen anzuerkennen; 

(b) das Anrufungsrecht und die Entscheidungsbefugnisse der unabhängigen Österreichischen Anti-           Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission und/oder des Court of                Arbitration for Sport (CAS) anzuerkennen; 

(c) an Schwerpunktregatten oder Meisterschaften teilnehmende Mitglieder (oder diese Teilnahme ihrer Mitglieder duldende Vereine) auszuschließen, die die Verpflichtung gemäß lit. a und/oder b trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingehen und/oder – sofern erforderlich – die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben. 

3. Der LSV-Bgld. hat die ihm angeschlossenen Vereine zu verpflichten, diese Anti-Doping-Regelungen des LSV-Bgld. und des Fachverbandes (OeSV) – insbesondere jene des § 17a Abs. 1 der OeSV-Satzung – in ihre Statuten (Satzungen) zu übernehmen und einen verbindlichen Verweis auf die Anti-Doping-Regelungen in der Wettfahrtordnung und der Disziplinarordnung gemäß Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) i.d.g.F aufzunehmen und anzuerkennen. 

4.   Einem Verbandsverein kann durch den Vorstand die Mitgliedschaft aberkannt werden, wenn er gegen Anti-Doping-Regelungen der World Sailing sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände und/oder des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007) i.d.g.F oder ähnlicher Regelungen verstößt, Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt auch vor, wenn diese nicht per Satzung, Statut, Ausschreibung oder ähnlichen Maßnahmen für den Wettkampfsport rechtsverbindlich gemacht werden oder geänderte Vorgaben laut OeSV-Satzung nicht ohne unnötigen Aufschub in den eigenen Statuten) und/oder Nebenordnungen nachvollzieht.

14   Kontrollrat

Den Mitgliedsvereinen obliegt die Entsendung der Vertreter und Stellvertreter des Verbandes in den Kontrollrat des OeSV gemäß den Bestimmungen des OeSV. Die Entsendung muss aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder eines LSV-Bgld. Verbandsvereines erfolgen das ordentliches/die ordentliche Mitglied/er im OeSV ist/sind. Die Entsendung eines Verbandsvertreters in den Kontrollrat ist nur mit Zustimmung des Vorstandes seines LSV-Bgld. Verbandsvereines möglich. Im Falle des Ausscheidens von Kontrollratsdelegierten durch Rücktritt oder Austritt aus seinem Verein kann von den Mitgliedsvereinen ein neues Mitglied delegiert werden. Die Kontrollratsdelegierten sollen nach Möglichkeit an den Vorstandsitzungen teilnehmen, um besser die Interessen des LSV-Bgld. im OeSV Kontrollrat vertreten zu können. Kontrollratsdelegierte, die nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sind, haben in den Vorstandsitzungen kein Stimmrecht. 


§ 15   Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Verbandsjahre gewählt und gehören nicht dem Vorstand an. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer haben den ihnen vom Kassier, von der Kassierin, vorgelegten Rechnungsabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt in die Unterlagen der Rechnungsgebarung, inkl. des Leistungszentrums, Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Ihnen obliegt die Aufgabe, in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassiers und des Vorstandes zu stellen.

§ 16   Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern untereinander oder mit dem Vorstand, die aus dem Verbandsverhältnis entstehen, entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (i.d.g.F) und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Jeder der beiden Streitteile hat hierzu einen Schiedsrichter, eine Schiedsrichterin, aus den Mitgliedsvereinen des LSV-Bgld. namhaft zu machen. Diese wählen aus dem Kreise der Mitgliedsvereine einen Obmann, eine Obfrau. Werden von einem der Streitteile die Schiedsrichter binnen 8 (acht) Tagen nach Empfang der Aufforderung nicht namhaft gemacht, geht das Recht der Wahl der Schiedsrichter von diesem Streitteil auf den Vorstand über. 

Können die Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes, der Obfrau, nicht einig werden, so entscheidet das Los zwischen den in Vorschlag gebrachten Personen. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Schiedsrichter beschlussfähig. Der Obmann, die Obfrau, stimmt mit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Mehrheit entscheidet. Ausgenommen sind finanzielle Forderungen des LSV-Bgld. an ein Verbandsmitglied, die auf dem ordentlichen Rechtsweg betrieben werden können.

§ 17   Satzungsänderungen

Die Abänderung der Satzungen kann nur mit Zweidrittelmehrheit von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 18   Datenschutz

Die personengebundenen Daten wie Name, Anschrift, Telefon, Vereinszugehörigkeit und E-Mailadresse           der Verbandsmitglieder werden vom Verband zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, Information,                 Beitragsvorschreibung und Zustellung von Informationsmaterial im Sinne des „Bundesgesetzes zum                  Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ (Datenschutzgesetz – DSG 2000, i.d.g.F.), des               „Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018“ (i.d.g.F.) und der „Datenschutzgrundverordnung“ (DSGVO,                  i.d.g.F.) verarbeitet.

§ 18.1    Einwilligungserklärung

Durch die Einwilligungserklärung des Verbandsmitgliedes und durch die freiwillig und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, gibt das Verbandsmitglied zu verstehen, dass es mit der elektronischen Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Das Verbandsmitglied ist jederzeit berechtigt, gegenüber dem LSV-Bgld. um umfangreiche Auskunftserteilung zu den seiner Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Das Verbandsmitglied kann darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft oder gänzlich zu widerrufen. Es kann den Widerruf entweder postalisch an die aktuelle Postadresse oder an die offizielle Verbands-Emailadresse an den LSV-Bgld. übermitteln.
 

§ 19     Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Verbandes, oder bei Wegfall des bisher begünstigten Verbandszweckes, fällt das verbleibende Verbandsvermögen an die Verbandsvereine, anteilig gemäß den gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung, so ferne diese die Gemeinnützigkeit im Sinne der BAO besitzen. So ferne sie diese nicht besitzen, geht das Verbandsvermögen an eine öffentliche, gemeinnützige burgenländische Institution und ist von dieser für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 34 ff BAO oder allfälliger Nachfolgebestimmungen zu verwenden. Im Falle der behördlichen Auflösung wird über das Verbandsvermögen nach denselben Richtlinien durch bestellte Liquidatoren entschieden.


Die Statuten in Dateiform findest du unter: http://www.lsv-burgenland.at/kontakt/downloads.html 

 

 

GESCHÄFTSORDNUNG für den Vorstand des Landessegelverbandes Burgenland 

 

1.  Grundlagen der Geschäftsordnung (GO)

 

Der Vorstand übt seine Tätigkeit auf Grundlage des § 11.1 der Statuten des LSV-Bgld. aus.

Diese Geschäftsordnung dient zur genaueren Definition der Arbeit innerhalb des Vorstands. Jeder ordentliche Verbandsverein hat das Recht eines seiner ordentlichen Mitglieder in den Vorstand vorzuschlagen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.

Der Vorstand besteht aus den gewählten Vorstandsmitgliedern gem. den §§ 10.1 – 10.10 der Statuten des LSV-Bgld. Es ist zulässig, dass eine Person mehrere Funktionen ausübt. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

2.  Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder

 

Die Aufgabenbereiche werden durch den Präsidenten, die Präsidentin festgelegt und können im Rahmen der Statuten und des gültigen Vereinsgesetzes mittels Vorstandsbeschluss geändert werden. Ein Fachreferent kann zeitweilig auch zwei Aufgabenbereichen vorstehen.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

Erstellung des Jahresvoranschlages und Abfassung des Rechenschaftsberichtes,     
V
orbereitung der Mitgliederversammlung, 
E
inberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung 
V
erwaltung des Verbandsvermögens. 

 

Diese Aufgabenbereiche sind: 

Präsident/-in 
Der Präsident, die Präsidentin, vertritt den LSV-Bgld. nach außen gem. § 12.2 der Statuten.
Der Präsident, die Präsidentin beruft Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes     ein und führt in diesen den Vorsitz. Der Präsident/die Präsidentin vertritt den LSV-Bgld. 

b
ei Verhandlungen mit dem Österreichischen Segelverband (OeSV),
in der Generalversammlung des OeSV,
bei Verhandlungen mit den Bezirkshauptmannschaften bzw. dem Magistrat,
bei Verhandlungen mit Bundesministerien,
in den Sitzungen der Burgenländischen Landesregierung
und bei Ehrungen der Burgenländischen Landesregierung.

Auch in diesen Fällen hat er/sie die Möglichkeit, andere (Vorstands-) Mitglieder des LSV-Bgld. mit dessen Vertretung mündlich oder schriftlich zu beauftragen.  

Vizepräsident/-in

 

Der Vizepräsident, die Vizepräsidentin, unterstützt den Präsidenten, die Präsidentin in seinen, in ihren,Obliegenheiten und führt, falls dieser, diese, verhindert ist gem. § 12.4 der Statuten, dessen Geschäfte. Er/sie unterstützt den Präsidenten, die Präsidentin bei Vorverhandlungen mit der Landesregierung und anderen Behörden.

 

Schriftführer/-in
Der Schriftführer, die Schriftführerin, ist gem. § 12.5 der Statuten für die Ausfertigung und  Erledigung aller Schriftstücke, die laufende Angelegenheiten betreffen, sowie für sämtliche Protokolle verantwortlich. Urkunden und wichtige Geschäftsstücke, durch welche der LSV-Bgld. rechtsverbindliche Verpflichtungen übernimmt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterzeichnung durch den Präsidenten, durch die Präsidentin (Vizepräsidenten, Vizepräsidentin) und des Schriftführers, der Schriftführerin.
 

Der Schriftführer, die Schriftführerin hat folgende Aufgaben. Er/sie koordiniert den Posteingang, bereitet die Mitgliederversammlungen und die Einladungen vor. Des Weiteren wird er/sie über alle wichtigen Informationen der jeweiligen ReferentInnen informiert. 

In Sachen Mitgliederdatenbank und Mitgliedsbeiträgen arbeitet der Schriftführer, die Schriftführerin, eng mit dem Kassier, in Sachen Archivierung von Dokumenten mit dem Präsidenten, der Präsidentin, dem Kassier und allen zuständigen Mitgliedern des Vorstandes,   zusammen.

Auch für den Internetauftritt des LSV-Bgld. und die Eintragung von Daten auf den Internetseiten des LSV-Bgld. ist der Schriftführer/die Schriftführerin zuständig, solange kein eigener Verantwortlicher dafür bestimmt wird. Die Fachreferenten sind angehalten, Daten möglichst rasch und in verarbeitbarer digitaler Form an den Schriftführer, die Schriftführerin, zu übersenden.
 

 

Kassier/Kassierin
Seine/ihre Aufgaben sind in § 12.6 der Statuten geregelt. Der Kassier, die Kassierin, hat den finanziellen Teil der Vorstandsangelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu besorgen und den Voranschlag für das nächste Verbandsjahr vorzubereiten. 

Spätestens 2 (zwei) Wochen vor der Mitgliederversammlung hat er/sie den Rechnungsprüfern die Jahresabrechnung zur Prüfung bzw. in der Folge der Mitgliederversammlung vorzulegen. 

Der Kassier, die Kassierin, zeichnet zusammen mit dem Präsidenten, der Präsidentin, alle Belege, die den LSV-Bgld. in finanzieller Hinsicht verpflichten, berechtigen oder belasten. Außerdem ist er/sie für das regelmäßige update über die Budgetausnützung der Referenten/-innen, im speziellen das Förderwesen und unterstützt die Wartung der Mitgliederdatenbank. Er/sie macht dies in enger Abstimmung mit dem Schriftführer, der Schriftführerin.

 

Referent/-in für Wettfahrtangelegenheiten
Der Referent, die Referentin für Wettfahrtangelegenheiten ist für alle segelsportlichen Aktivitäten zuständig, soweit diese nicht den Bereich des Leistungssportreferenten, der Leistungssportreferentin, des Jugendreferenten, der Jugendreferentin, betreffen. Die Zuständigkeit erstreckt sich somit

auf die Kommunikation mit dem Leistungssportreferenten, der Leistungssportreferentin, 
auf die Kommunikation mit dem Jugendreferenten, der Jugendreferentin,
auf die Kommunikation mit den Wettfahrtreferenten der Mitgliedsvereinen,
auf die Erstellung des Regattakalenders und der Koordination in Regattaangelegenheiten,
auf die Betreuung von Regattaveranstaltungen, vor allem von Landesmeisterschaften,
a
uf die Einberufung von Wettfahrtleitersitzungen,
auf die Koordination mit den Bezirkshauptmannschaften bzw. dem Magistrat
und auf die Weiterbildung der Wettfahrtleiter und Regattahelfer.


Jugendsportreferent/in
Dem Jugendsportreferent, der Jugendsportreferentin obliegen die Abwicklung und Koordination sämtlicher Aktivitäten im Jugendsegeln und Jugend-Regattasport. Auch der Jugendtrainingskalender, das Jugend-Jahreskonzept, das Youngstertraining, die Zusammenstellung des Jugendkaders, der Jugendcup und die Jugend-Regattabetreuung fallen in seine/ihre Zuständigkeit, soweit diese Aktivitäten nicht in den Aufgabenbereich des/der Referent/-in für Wettfahrtangelegenheiten fallen.

Die Koordination innerhalb der Mitgliedsvereine sowie die Koordination der anerkannten           Jugendklassenvereinigungen fällt ebenfalls in den Aufgabenbereich des Jugendreferenten, der           Jugendsportreferentin. Auch hier erfolgt eine Abstimmung und enge Zusammenarbeit mit dem Referenten, der Referentin für Wettfahrtangelegenheiten.

 

 

Referent/-in für Leistungssport
Das Referat für Leistungssport umfasst die Verantwortlichkeit für die Förderung der          Leistungssportlerinnen und Leistungssportler. Außerdem ist der Referent/die Referentin für Leistungssport für die Verbindung LSV-Bgld. und Amt der Burgenländischen Landesregierung zuständig bez. Abrechnungen und Förderungen.

Referent/-in für Fahrtensegeln
Das Referat für Fahrtensegeln umfasst die allgemeine Information der Mitgliedsvereine bez. Gastrecht und Revierinformationen am Neusiedler See und am Neufelder See, event. Veranstaltungen mit Charakter Fahrtensegeln und die Information über alte und neue gesetzliche Bestimmungen im Burgenland.

Referent/-in für Öffentlichkeitsarbeit
Das Referat für Öffentlichkeitsarbeit umfasst die die Organisation und Durchführung von Sportlerehrungen, und in Zusammenarbeit mit den Wettfahrtreferat, dem Jugendreferat, dem sportlichen Leiter, der sportlichen Leiterin im Leistungssportzentrum, und dem Schriftführer, der Schriftführerin die Erstellung der Listen der zu ehrenden Sportlerinnen und Sportler, und die Versendung der Einladungen. 

In Bezug auf den Internetauftritt des LSV-Bgld. ist das Einvernehmen mit dem Schriftführer,der Schriftführerin, solange dieser/diese zuständig ist, zu suchen. Falls ein eigener Internetbeauftragter, eine eigene Internetbeauftragte, benannt wird, mit diesem, mit dieser.

Leistungssportzentrum
Der LSV-Bgld. hat gem. § 12.10 der Statuten eine dem Vorstand unterstellte Organisation, jedoch selbständige Arbeitseinheit, die nach den Richtlinien des Vorstandes zu arbeiten hat, gegründet, um die sportliche Förderung besonders intensiv zu betreiben. 

Zu diesem Zwecke hat der LSV-Bgld. einen Ausschuss mit der Bezeichnung Leistungssportzentrum bestellt, wobei ein sportlicher Leiter, eine sportliche Leiterin, vom Vorstand ernannt wird, der/die gewissen Aufgaben, Rechte und Pflichten hat, um die  sportlichen Leistungsziele zu erreichen.

Zu diesem Zwecke wird ein gesondertes Budget, welches allerdings unter der Kontrolle des Vorstandes steht, erstellt, damit eine kurz-, mittel- und langfristige Planung von und für dieses Leistungssportzentrum erstellt wird und der sportliche Leiter, die sportliche Leiterin, dieses Leistungssportzentrums auch ermächtigt im Rahmen der ihm/ihr erteilten Vollmachten Mittel direkt in einem festzusetzenden Ausmaß zu verwenden, womit er/sie in der Lage ist, kurzfristige Zahlungen zu leisten.

Das Ziel und die Aufgabe des Leistungssportzentrums ist die systematische Erfassung und Ausbildung von Leistungssportlern. Das Leistungssportzentrum ist eine Einrichtung für das gesamte Burgenland in der Sportart Segeln, allenfalls Surfen. Hat vereinsübergreifende  Aktivitäten, an denen mindestens 10 Athleten aus mindestens 3 Mitgliedsvereinen teilnehmen,   ebenso zu setzen, wie eine langfristige flächendeckende Einrichtung und Organisation  vorzusehen. 

Der sportliche Leiter, die sportliche Leiterin, der/die nicht automatisch Mitglied im Vorstand ist, hat über sportliche Erfolge dem Vorstand zu berichten. Die Referentin für Leistungssport hat über diese sportlichen Erfolge der zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung zu berichten. 

Das Leistungssportzentrum hat den Kriterien für die Förderung von Leistungszentren in der jeweils gültigen Fassung, unter Berücksichtigung der Statuten des LSV-Bgld. zu entsprechen.

 

 

Landesbeauftragter/-te des Burgenlandes für Lizenzsystem und Praxisausbildung
 Der/die Landesbeauftragte/-te des Burgenlandes für Lizenzsystem und Praxisausbildung soll den LSV-Bgld. bei Verhandlungen mit dem OeSV über das Lizenzsystem bez. über die Praxisausbildung von Wettfahrtleiter und Jurymitglieder vertreten.

 

 

3. Bestimmungen Zahlungsverkehr
 Bank
Jede Rechnung wird zuerst vom jeweiligen Referenten, von der jeweiligen Referentin       hinsichtlich Korrektheit und Budgetzugehörigkeit geprüft, freigeben und dem Kassier, der Kassierin, übergeben. Der Kassier, die Kassierin führt bei Zustimmung die Überweisung durch. 

Handkassa
Der Kassier, die Kassierin hat zu bestimmen, wie der Zahlungsverkehr der Handkasse zu handhaben ist. Er kann einzelne ReferentInnen mit der Führung der Handkassa beauftragen. Die Summe der in der Handkassa verwalteten Geldmenge darf die versicherte Geldmenge nicht überschreiten.
 

 

4. Tagesordnung einer Vorstandssitzung
Die Tagesordnung wird durch den Schriftführer, die Schriftführerin unter Bedachtnahme auf die    Anträge von Vorstandsmitgliedern festgesetzt. In ihr sollen alle Gegenstände angeführt werden, über die in der Sitzung ein Beschluss gefasst werden soll.

Der schriftlich einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten, der Präsidentin, und wenn mindestens 5 der weiteren Vorstandsmitglieder anwesend sind, beschlussfähig. Im Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder des Vorstandes kommt § 12 der Statuten in   Anwendung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Niederschriften
Über die Sitzung wird vom Schriftführer, von der Schriftführerin, ein Protokoll geführt. Der           Protokollentwurf wird von dem Schriftführer, der Schriftführerin, an alle anwesenden Vorstandsmitglieder übermittelt. Mangels Einspruch von Vorstandsmitgliedern oder   anwesenden ReferentInnen ist spätestens nach 10 Tagen das Protokoll gültig und an die Vorstandsmitglieder als Letztversion zu versenden. 

 

6. Schriftliche Beschlussfassung
In dringenden Fällen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Weg per E-Mail gefasst   werden, wenn der Präsident, die Präsidentin, oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident, die Vizepräsidentin, eine solche Beschlussfassung anordnet bzw. ihr zustimmt. Die zu beschließenden Punkte sind in gleicher Weise wie bei einer Einberufung einer Sitzung bekannt zu geben.

Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die Bestimmungen der Statuten analog. Die in schriftlicher Form gefassten Beschlüsse sind unter analoger Anwendungen der Bestimmungen des Punktes 5 dieser GO in der darauffolgenden Vorstandsitzung allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen und zu protokollieren. Liegt ein Einwand gegen das      Verfahren vor oder kommt kein gültiger Umlaufbeschluss zu Stande, so ist dieser Punkt in der    darauffolgenden Vorstandssitzung durch den Schriftführer, die Schriftführerin auf die           Tagesordnung zu nehmen.
 

 

Delegierte zu Fachgebieten und Ausschüssen
Der LSV-Bgld. hat die Möglichkeit, in wichtigen Angelegenheiten in Fachgebieten und Ausschüssen (§ 7.g) Personen zu beauftragen. Diese Personen sind zwar nicht Mitglied des Vorstandes, sollen aber den Kontakt mit dem Vorstand möglichst innig halten, um wichtige Entscheidungen des Vorstandes zu erfahren, bzw. bei wichtige Änderungen in dessen Fachgebiet dem Vorstand möglichst zeitnah zu informieren.

 

 

Referent für den Bereich Funkangelegenheiten
Der Referent/die Referentin im Bereich Funkangelegenheiten ist nicht Mitglied des Vorstandes, hat aber engen Kontakt mit diesem zu halten und diesen in allen Angelegenheiten, das Funkwesen im Burgenland betreffend, zu informieren.

Der Referent/die Referentin im Bereich Funkangelegenheiten hat die Aufgabe die Mitgliederclubs in allen Funkangelegenheiten zu unterstützen. Er/sie stellt den Clubs
einwandfreie Anträge/Ansuchen bei Erstbewilligung/Änderungen/Erweiterungen zur Verfügung.  

 

Er/sie soll helfen bei Ankauf und/oder Verkauf von Funkgeräten und bei der An- oder   Abmeldung von Funkgeräten.

Er/sie hält den Kontakt zur Fernmeldebehörde (FMB/Wien-NÖ-Bgld.) Im Burgenland gibt es 4 Regattafrequenzen im 2m-Band: 160.575 MHz, 161.275 MHz, 163.200 MHz und 170.050 MHz. Durch die 4 Frequenzen ist sichergestellt, dass sich bei Regatten benachbarte Clubs funkmäßig nicht gegenseitig behindern. Mit Stand 2018 sind ca. 130 Funkgeräte vorhanden.

Der Referent/die Referentin im Bereich Funkangelegenheiten ist auch, in Zusammenarbeit mit den Mitgliederclubs, für die Zusammenstellung und Überarbeitung der Rufzeichenliste, die   immer mit Saisonbeginn an das FMB ergeht, verantwortlich.

Kontrollrat
Der LSV-Bgld. kann Vertreter und Stellvertreter des Verbandes in den Kontrollrat des OeSV, gemäß den Bestimmungen des OeSV (§ 23 der Statuten des OeSV), entsenden. Pro angefangenen 50 Stimmen steht jeweils ein Vertreter zu. Vorschläge für die Vertreter und Stellvertreter im Kontrollrat sind bis 31. Jänner eines jeden Wahljahres im Sekretariat des OeSV einzubringen. Die Entsendung muss aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder eines LSV-Bgld. Verbandsvereines erfolgen, der ordentliches Mitglied im OeSV ist.

Kontrollratsdelegierte, die nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sind, haben in den           Vorstandsitzungen kein Stimmrecht, sollen aber nach Möglichkeit an den Vorstandsitzungen teilnehmen, um besser die Interessen des LSV-Bgld. im OeSV Kontrollrat vertreten zu können.

 

Die Geschäftsordnung in Dateiform findest du unter: http://www.lsv-burgenland.at/kontakt/downloads.html 

 

 

 

 

 

Statuten des LSV-Bgld. und des OeSV

Dateiname Info Geändert
Geschaeftsordnung_LSV-Bgld.pdf 136 KB 28.09.2018 14:26
LSV-Statuten-2021.pdf 186 KB 24.03.2021 16:01
OeSV-Statuten-2017.pdf 226 KB 21.05.2017 06:28