LGBl. Nr. 73/2002

Gesamte Rechtsvorschrift für Erklärung eines Teiles des Neusiedler Sees zur Schutzzone, Fassung vom 12.07.2012

 

 

 

Es gab Anfragen über die Druchfahrt Mörbischer Kanal und Problemen mit einigen Polizisten. Unsere Anfrage an die Firma Lang in Mörbisch hat folgendes ergeben:

 

Leider haben wir von unerfreulichen Vorfällen im Zusammenhang mit der Kanaldurchfahrt hinter der Seefestspielbühne bzw. der Badeanlage Mörbisch im See gehört. Ein Kunde wurde bei der Kanaldurchquerung von der Exekutive aufgehalten, gefragt, ob er denn nicht wüsste, dass das Einfahren in den Kanal verboten wäre, und genötigt im Kanal umzudrehen und auszufahren. 

Ein derartige Vorgangsweise seitens der Exekutivorgane ist nicht korrekt was uns auch durch die Burgenländische Landesregierung (Abt. 5, Hr. Dr. Hedl, Fr. Prior) bestätigt wurde. Nachstehend finden Sie die entsprechende Verordnung:

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Gesamte Rechtsvorschrift für Erklärung eines Teiles des Neusiedlersees zur Schutzzone, Fassung vom 12.07.2012

 

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2002 über die Erklärung eines Teiles des Neusiedlersees zur Schutzzone

LGBl. Nr. 73/2002

 

Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.F. des BGBl. I Nr. 32/2002, wird im Interesse der ungestörten Durchführung der Seefestspiele Mörbisch verordnet:

 

§ 1

(1) Der Teil des Neusiedlersees zwischen der Hauptbühne und der Hinterbühne auf dem Grundstück Nr. 6064/240 der KG Mörbisch am See wird zur Schutzzone erklärt. Dort ist das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ganzjährig verboten.

(2) Von diesem Verbot sind ausgenommen Fahrzeuge

  a)  der Festspielleitung,

  b)  der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion,

  c)  der Zollwache,

  d)  des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.

§ 2

(1) Der Teil des Neusiedlersees vom äußeren Ende der Gemeindebootsanlegestelle neben dem Festspielgelände bis zum Ende der großen Schilfinsel in Richtung Nordosten und bis zum Beginn des Kanals wird zur Schutzzone erklärt. Dort ist das Befahren und Ankern mit Fahrzeugen aller Art jedes Jahr von 1. Juli bis 31. August zwischen 20.30 Uhr und 23.30 Uhr verboten.

(2) Von diesem Verbot sind ausgenommen Fahrzeuge

  a)  der Festspielleitung,

  b)  der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion,

  c)  der Zollwache,

  d)  des Rettungs- und Feuerlöschdienstes,

  e)  Fahrzeuge der Fahrgastschifffahrt bei einem Wasserstand des Neusiedlersees von weniger als 1,10 m (Messstelle Mörbisch am See beim Bootshaus der Gendarmerie).

 

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 1 und des § 2 werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.

 

§ 4

Die Verordnung tritt mit der Anbringung der jeweiligen Schifffahrtszeichen in Kraft.

 

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Entsprechend §2 ist eine Ein- bzw. Durchfahrt ist von 1. Juli - 31. August jeweils von 20:30 - 23:30 nicht gestattet.

 

 

Leider scheinen manche Exekutivorgane nicht über die gültigen Rechtsvorschriften informiert zu sein. Sollten Sie von der Exekutive an der Durchfahrt außerhalb der Verbotszeiten gehindert werden ersuchen wir Sie die Beamten nach der Dienstnummer zu fragen und diese an uns zu übermitteln. Wir werden dann wiederum umgehend die Landesregierung informieren!

 

Boote Lang, Sonnenweg 1 ,7072 Mörbisch am See

Stand September 2012