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Die Statuten des Landessegelverbandes Burgenlandbeschlossen in der Mitgliederversammlung vom 28. März 2003, geändert in der Mitgliederversammlung vom 27.11.2006, genehmigt von der Vereinsbehörde am 19.12.2006.
STATUTEN des Landessegelverbandes Burgenland ZVR-Zahl: 489483427 1. Name, Sitz, Flagge des Verbandes 1.1. Der Name des Verbandes lautet: Landessegelverband Burgenland (LSV Bgld.). Dieser Verband ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Vereinsgesetzes bzw. der Bundesabgabenordnung. 1.2. Der Sitz des Verbandes ist Eisenstadt. 1.3. Die Flagge des LSV Bgld., in der Folge kurz „Verbandsflagge" genannt, zeigt ein rot gelbes Balkenkreuz auf weißem Grund. Ober dem Schnittpunkt des Kreuzes liegt eine blaue Kreisfläche, in welcher sich ein unklarer Anker und die Buchstaben "LSV Bgld." in Weiß befinden. Maße und Flaggengebräuche regelt Punkt 1 der Geschäftsordnung des LSV Bgld. 2. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Segelsports und die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Verbandsvereine bei Behörden und Institutionen. Er soll erreicht werden durch: 2.1. Die Pflege des Leistungssegelsportes, 2.2. des Jugendsegelns, 2.3. des Freizeit- und Breitensportes im Segeln, 2.4. des Fahrtensegelns, 2.5. Koordinierung von segelsportlichen Veranstaltungen und Vergabe von Landesmeisterschaften, 2.6. Veranstaltung von Lehrgängen, Ausbildungs- und Fortbildungskursen, 2.7. Kontakt zu zuständigen Behörden. 3. Mittel des Verbandes Der Verbandszweck soll durch die in diesem Punkt angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. A) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch: 3.1. Mitgliedsbeiträge, 3.2. Subventionen, Spenden, Sammlungen und Schenkungen, 3.3. Erträgnisse aus Veranstaltungen im Sinne dieses Statutes, 3.4. sonstige Zuwendungen, 3.5. Einkünfte aus Tätigkeiten im Rahmen des Nebenzweckprivilegs bzw. Einkünfte aus Verbandsutensilien jedweder Art und ähnlichem mehr. B) Als ideelle Mittel dienen insbesondere: 3.6. Die Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Kursen, Studienreihen, Ausstellungen und anderen Zusammenkünften. Dies durch den Verband selbst oder im Zusammenwirken mit Dritten, 3.7. Die Veranstaltung von nationalen und internationalen Regatten, Schulungs- und Trainingslagern und Törns und alle Handlungen, die sich aus dem Verbandszweck ergeben, durch den Verband selbst oder in Zusammenarbeit mit Dritten. 3.8. Anregungen, Ausschreibungen, Förderungen und Durchführung von mit dem Segelsport in Zusammenhang stehenden Arbeiten und Leistungen auf jede geeignete Weise durch den Verband oder in Zusammenarbeit mit Dritten oder durch Dritte. 3.9. Allenfalls Herstellung, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Zeitschriften, von Bild- und Tonträgern und jedweden Drucksorten, die geeignet sind den Verbandszweck zu fördern, entweder durch den Verband selbst oder durch Dritte. 3.10. Die Stellungnahme zu Problemen aller Sportarten, die im Verbandszweck Deckung finden. 3.11. Die Einrichtung und der Betrieb von einem Sekretariat und Informationsarchiven jeder Art. 3.12. Die Anschaffung, Überlassung, Verwaltung und Verwahrung von allfälligen Geräten und Hilfsmitteln für die aus dem Verbandszweck sich ergebenden Tätigkeiten, insbesondere auch der Betrieb und die Anschaffung von Regattabegleitbooten und Sicherungseinrichtungen jedweder Art. Dies entweder durch den Verband selbst oder im Zusammenwirken mit Dritten. 3.13. Kontakt, Zusammenarbeit mit und Beteiligung an Einrichtungen gleichartiger Zielsetzungen des In- und Auslandes. Beitritt zu derartigen Vereinigungen und Institutionen und Beteiligungen an deren Vorhaben. 3.14. Der Beitritt zu Dachorganisationen und Verbänden. 4. Arten und Erwerb der Mitgliedschaft A) Ordentliche Mitglieder (Verbandsmitgliedschaft) 4.1. Jeder im Burgenland ansässige Segelsportverein oder jede Segelsektion von im Burgenland vereinsbehördlich erfassten Sportvereinen kann ordentliches Mitglied werden, sofern dieser/diese die Bedingungen laut Punkt 4.2. erfüllt. 4.2. Will ein unter Punkt 4.1. genannter Segelverein beitreten, so hat er dem Präsidium folgende Unterlagen vorzulegen: 4.2.1. Nachweis der Mitgliedschaft im Österreichischen Segelverband (ÖSV), so ferne dies mit dem ÖSV vereinbart wurde, 4.2.2. Nachweis der vereinsbehördlichen Anmeldung im Burgenland, 4.2.3. die Statuten, 4.2.4. allfällige Clubstander, 4.2.5. die Mitgliederlisten, 4.2.6. das Yachtregister, 4.2.7. die Beschreibung der Clubanlagen, 4.2.8. alle allenfalls zur Überprüfung der Akzeptanz des Mitgliedes dem Präsidium notwendig erscheinenden ergänzenden Unterlagen. 4.3. Bei Erfüllen dieser Erfordernisse ist das Aufnahmeansuchen allen Verbandsvereinen, sowie dem gesamten Präsidium bekannt zu geben. Den Verbandsvereinen steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verständigung über das Ansuchen gegen diese Aufnahme Einwand zu erheben. Erfolgt kein Einwand, so ist der Bewerber mit Ablauf der Einspruchsfrist aufgenommen, worüber er zu verständigen ist. Erfolgt ein Einwand, so ist das Ansuchen der nächsten Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Wenn in dieser mehr als 1/3 (ein Drittel) der vertretenen Stimmen der Verbandsvereine sich gegen die Aufnahme ausspricht, gilt diese als abgelehnt. B) Außerordentliche Mitglieder Neben den ordentlichen Mitgliedern gibt es auch außerordentliche Mitglieder, die vom Präsidium aufgenommen werden und beschränkte Rechte und Pflichten haben. 4.4. Fördernde Mitglieder Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen sein, sofern sie die Interessen des Landessegelverbandes Burgenland mittelbar oder unmittelbar fördern und bereit sind, die Zwecke des Landessegelverbandes durch größere finanzielle, materielle oder spezielle ideelle Mittel einmalig, oder auch durch unregelmäßig wiederkehrende oder regelmäßig wiederkehrende Beiträge zu unterstützen. Die Aufnahme solcher Mitglieder erfolgt durch das Präsidium. Zu repräsentativen Veranstaltungen werden fördernde Mitglieder eingeladen. 4.5. Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besonders um die Förderung des Segelsportes im Burgenland in mittelbarer oder unmittelbarer Art und Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden durch das Präsidium mit 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit ernannt. 5. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: 5.1. Austritt oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, 5.2. den Verlust der Mitgliedschaft beim ÖSV betreffend ordentlicher Mitglieder, so fern das mit dem ÖSV vereinbart wurde 5.3. den Verlust der Gemeinnützigkeit. Mit Rechtswirksamkeit des Bescheides über den Verlust der Gemeinnützigkeit endet automatisch die Mitgliedschaft beim gegenständlichen Verband. Der Austritt aus dem Verband kann nur wirksam zum Ende eines Verbandsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Verband bis zum 30. September des jeweiligen Jahres vorliegen, widrigenfalls der Mitgliedsbeitrag für das folgende Verbandsjahr zu zahlen ist. 5.4. Ausschluss 5.4.1. Der Ausschluss kann erfolgen wegen grober Verletzung der Statuten, 5.4.2. wegen Handlungen, die geeignet sind, das Interesse und Ansehen des Verbandes zu schädigen, 5.4.3. wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband durch mehr als sechs Monate, trotz einmaliger eingeschriebener Mahnung. 5.4.4. Der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes kann nur über Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung erfolgen. 5.5. Auflösung des LSV Bgld. 5.6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds im Verband. Die Verpflichtung zur Erfüllung der dem Mitglied entstandenen Verbindlichkeiten bleibt jedoch bis zur vollständigen Erfüllung bestehen. Ansprüche an das Vermögen des Verbandes bestehen für ein ausgetretenes Mitglied nicht. 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder und Ehrenmitglieder Jeder Verbandsverein, der ordentliches Mitglied ist, hat Sitz, Antragsrecht und Stimme in der Generalversammlung. Er ist verpflichtet mindestens ein Vollmitglied seines Vereines für das Präsidium des LSV Bgld. zur Wahl zustellen. Darüber hinaus ist er berechtigt, zur Generalversammlung aus der Reihe seiner ordentlichen Mitglieder zusätzliche Vertreter zu entsenden. Unabhängig von seiner Stimmenanzahl kann ein Verbandsverein höchstens zwei Vertreter zur Generalversammlung entsenden. Diese sind berechtigt, gemäß der Anzahl der Stimmen des vertretenen Vereines an allfälligen Abstimmungen teilzunehmen, wobei jedoch die Vertreter ein und desselben Verbandsvereines dem Clubzwang unterliegen. Da die Stimmen eines Vereines nicht teilbar sind, hat jeder Verbandsverein einen seiner Repräsentanten als Abstimmungsberechtigten bekannt zu geben. 6.1. Jeder Verbandsverein, der ordentliches Mitglied ist, besitzt durch seine Vertreter das aktive und passive Wahlrecht. 6.2. Die Anzahl der jedem Verbandsverein, der ordentliches Mitglied ist, zustehenden Stimmen ist identisch mit der jeweils zur Zeit der Abstimmung gültigen Aufstellung des ÖSV zur Stimmenvertretung in dessen Generalversammlung. 6.3. Die Verbandmitglieder anerkennen diese Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane. 6.4. Der Mitgliedsbeitrag aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder ist innerhalb von drei Monaten nach der Generalversammlung zu entrichten. Mitglieder die mit ihren Mitgliedsbeiträgen in Rückstand sind, verlieren automatisch ihr Stimmrecht in den Generalversammlungen. 6.5. Ehrenmitglieder, sowie ein etwaiger Ehrenpräsident haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Sie dürfen die Verbandsflagge (Wimpel) fahren, erhalten die Verbandsnachrichten und sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. 7. Verbandsorgane Der Verband hat folgende Organe mit nachstehend festgelegten Aufgaben: 7.1. Die Generalversammlung (GV), 7.2. den Ehrenpräsidenten, 7.3. das Präsidium, 7.4. die Rechnungsprüfer, 7.5. die Vertreter im Kontrollrat des ÖSV, 7.6. das Schiedsgericht, sowie 7.7. einzelne Ausschüsse bzw. Sektionen. 8. Verbandsjahr Das Verbandsjahr beginnt mit dem 1. November eines jeden Jahres und endet am 31. Oktober des Folgejahres. 9. Ordentliche Generalversammlung Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich einmal innerhalb der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember stattzufinden. Sie ist mindestens 4 (vier) Wochen vor deren Abhaltung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Präsidenten einzuberufen. Anträge der Verbandsmitglieder sind so einzubringen, dass sie 14 Tage vorher beim Präsidium einlangen. Diese Anträge sowie Anträge des Präsidiums sind 7 (sieben) Tage vor der Generalversammlung an die Verbandsmitglieder zu versenden. Der Versand der Einladungen sowie der Anträge per E-Mail ist zulässig falls der Mitgliedsverein dieser Versandart zugestimmt hat. Anträge haben mittels eingeschriebener Briefe gestellt zu werden. 9.1. Außerordentliche Generalversammlung Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums oder auf Grund eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Zehntel der Verbandsmitglieder einzuberufen. In beiden Fällen ist der Präsident verpflichtet, binnen 4 (vier) Wochen die außerordentliche GV auszuschreiben. 9.2. Die Aufgaben der Generalversammlung sind: 9.2.1 Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Budgets, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes sowie dessen Genehmigung oder Nichtgenehmigung, 9.2.2 Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums oder der Verbandsmitglieder, 9.2.3 Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 9.2.4 Beschlussfassung über eine allfällige Geschäftsordnung der Generalversammlung, 9.2.5 Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums im Falle von Ausschlüssen von Verbandsvereinen und bei den in diesem Statut vorgesehenen Entscheidungen, 9.2.6 Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, sofern sie nicht anderen Organen vorbehalten sind: Sofern die Generalversammlung keinen anderen Mitgliedsbeitrag festsetzt, wird der Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Vereinsjahr nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 (falls dieser nicht mehr verlautbart wird, dem an seiner Stelle tretenden oder ihm am nächsten kommenden Index) wertgesichert. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für das Jahr 2005 errechnete Durchschnittsindexzahl von 110,6. Schwankungen bis ausschließlich 5% nach oben der nach unten bleiben unberücksichtigt, jedoch wird bei einer Überschreitung die gesamte Veränderung verrrechnet. Die neue Indexzahl bildet die neue Ausgangsgrundlage für die errechnung der weiteren Überschreitungen. Es ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag zu runden. Die Anhebung hat mit dem nächstfolgenden Jahresbeitrag zu erfolgen. 9.2.7 Wahl des Präsidiums, 9.2.8 Wahl der Rechnungsprüfer. 9.3. Für die Wirksamkeit der Beschlüsse einer Generalversammlung ist die Mehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich, sofern nicht durch andere Bestimmungen in den Statuten eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. 9.4. Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist gegeben, wenn sämtliche Verbandsvereine vertreten sind. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die vertretene Stimmenzahl eine halbe Stunde nach dem in der Einberufung angegebenen Termin beschlussfähig. In jeder Versammlung kann sich jeweils ein Mitglied durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Es ist zur rechtsgültigen Vertretung zumindest im Nachhinein, um gültig mitgestimmt zu haben, eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen, wobei der Nachweis spätestens binnen 8 Tagen zu erbringen ist. Weiters kann sich auch ein Mitglied des Präsidiums durch ein anderes Mitglied des entsendenden Vereines vertreten lassen. 10. Ehrenpräsident 10.1. Wahl Die Generalversammlung kann einen ehemaligen Präsidenten mit besonderen Verdiensten um den Verband zum Ehrenpräsidenten wählen. Die Wahl erfolgt mit 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit. Während der Amtszeit eines Ehrenpräsidenten ist die Wahl eines weiteren Ehrenpräsidenten unzulässig. 10.2. Aufgaben Der Ehrenpräsident kann an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Er kann im Einvernehmen mit dem Vorstand des LSV.Bgld.den Verein anderen Vereinen und Behörden gegenüber vertreten. Bei Generalversammlungen leitet der Ehrenpräsident die Ausgabe der Stimmzettel durch von ihm bestimmte Mitglieder, bestimmt die für die Feststellung der Beschlussfähigkeit und für Stimmenauszählungen notwendigen Mitarbeiter und führt als Wahlobmann den Vorsitz bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder. Im Falle seiner Verhinderung kommen diese Agenden dem Präsidenten zu und dieser bestimmt den Wahlobmann. 10.3. Ende der Ehrenpräsidentschaft Die Ehrenpräsidentschaft endet durch: 10.3.1 Ausscheiden des Ehrenpräsidenten aus dem Verein, 10.3.2 Amtsverzicht des Ehrenpräsidenten. Dieser wird mit der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an das Präsidium wirksam. 10.3.3 Abwahl. Ein Ehrenpräsident kann von der Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit aus dieser Funktion abgewählt werden. 11. Das Präsidium (Der Vorstand) 11.1. Das Präsidium besteht im einzelnen aus nachstehenden Funktionären: 11.1.1 Präsident 11.1.2 Vizepräsident 11.1.3 Schriftführer 11.1.4 Kassier 11.1.5 Referent für Fahrtensegeln 11.1.6 Referent für Wettfahrtsangelegenheiten 11.1.7 Referent für Leistungssport 11.1.8 Jugendreferent 11.1.9 Referent für Öffentlichkeitsarbeit 11.1.10 Beisitzern 11.1.11 Jeder Verbandsverein hat das Recht eines seiner ordentlichen Mitglieder in das Präsidium zu delegieren. Die Wahl des Präsidiums mit Ausnahme der Beisitzer erfolgt in der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Delegierte eines Verbandsvereinenes die von der Generalversammlung nicht direkt in das Präsidium gewählt wurden, sind als Beisitzer automatisch Mitgleider des Präsidiums. In das Präsidium können darüber hinaus auch weitere Mitglieder jedes Verbansvereines gewählt werden. Diese Mitgleider gelten jedoch nicht als Delegierte des Verbandvereines. In keinem Fall dürfen jedoch mehr als drei Mitlglieder (inkl. Beisitzer) eines Verbandsvereines dem Präsidium angehören. Sofern während der Funktionlaufzeit ein Funktionär aus dem Präsidium ausscheidet, hat das Präsidium das Recht ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Bei Ausscheiden eines von den Verbandsvereinen entsandten Beisitzers hat der jeweilige Verein das Recht einen neuen Delegierten zu entsenden. 11.1.12 Vertretung Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden deren Aufgaben vom an Jahren ältesten Präsidiumsmitglied interimistisch wahrgenommen. Im Falle einer Verhinderung der Funktionäre nach Punkt 11.1.3 bis 11.1.10 bestimmt das Präsidium einen Vertreter für die Dauer der Verhinderung. 11.1.13 Es können auch maximal zwei dieser Funktionen von einer physischen Person ausgeübt werden. 11.2. Aufgaben des Präsidiums In den Geschäftsbereich des Präsidiums, das seine Aufgaben durch eine Geschäftsordnung regelt und auch Aufgaben an Ausschüsse aus seinen Reihen delegieren kann, fallen alle Verbandsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. 11.2.1 Der Präsident vertritt den Verband nach außen, beruft die Generalversammlungen und Sitzungen des Präsidiums ein und führt in diesen den Vorsitz. 11.2.2 Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Obliegenheiten und führt, falls dieser verhindert ist, dessen Geschäfte. 11.2.3 Der Schriftführer ist für die Ausfertigung und Erledigung aller Schriftstücke, die laufende Angelegenheiten betreffen, sowie für sämtliche Protokolle verantwortlich. Urkunden und wichtige Geschäftsstücke, durch welche der Verband rechtsverbindliche Verpflichtungen übernimmt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterzeichnung durch den Präsidenten (Vizepräsidenten) und den Schriftführer. 11.2.4 Der Kassier hat den finanziellen Teil der Vorstandsangelegenheiten nach den Beschlüssen der Generalversammlung und des Präsidiums zu besorgen und den Voranschlag für das nächste Verbandsjahr vorzubereiten. Spätestens 4 (vier) Wochen vor der Generalversammlung hat er den Rechnungsprüfern bzw. in der Folge der Generalversammlung die Jahresabrechnung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 11.2.5 Die Referenten betreuen alle Angelegenheiten, die im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes für die Organisation des jeweiligen Bereiches zu leisten sind. 11.2.6 Die Beisitzer nehmen mit Sitz und Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil. 11.2.7 Das Präsidium kann Aufgaben an Fachleute, d.h. auch an Dritte übertragen, sofern diese Mitglied eines Verbandsvereines sind. Diese haben im Präsidium beratende Stimme. Das Präsidium kann auch Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bestimmen. Die Fachleute bzw. Ausschüsse sollen bei der Generalversammlung bekannt gegeben werden und spezielle Einzelaufgaben wahrnehmen. Sie werden weder von den Verbandsvereinen namhaft gemacht, noch müssen sie im Vorstand eines entsendeten Vereines Mitglied sein. 11.2.8 Der Landessegelverband Burgenland kann mittels einer eigenen Struktur und einer eigenen Geschäftsordnung eine wohl dem Landessegelverband und Präsidium unterstellte Organisation, jedoch selbständige Arbeitseinheit, die nach den Richtlinien des Präsidiums zu arbeiten hat, begründen, um die sportliche Förderung besonders intensiv zu betreiben. Zu diesem Zwecke kann der Landessegelverband einen Ausschuss mit der Bezeichnung Leistungssportzentrum bestellen, wobei ein sportlicher Leiter vom Präsidium ernannt wird, der gewisse Aufgaben, Rechte und Pflichten hat, um die sportlichen Leistungsziele zu erreichen. Zu diesem Zwecke wird ein gesondertes Budget, welches allerdings unter der Kontrolle des Landessegelverbandes Burgenland steht, begründet, eine kurz-, mittel- und langfristige Planung von und für dieses Leistungssportzentrum erstellt und es wird der sportliche Leiter dieses Leistungssportzentrums auch ermächtigt im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten Mittel direkt in einem festzusetzenden Ausmaß zu verwenden, womit er in der Lage ist, kurzfristige Zahlungen zu leisten. Zu diesem Zwecke wird für diesen ein Subkonto unter der Verantwortung und Kontrolle des Verbandes selbst begründet, über das der Verantwortliche des Präsidiums sowie der für dieses Subkonto zeichnungsberechtigte sportliche Leiter die Verantwortung gegenüber dem Verband trägt. Für das sportliche Zentrum - Leistungssportzentrum – ist eine gesonderte Geschäftsordnung vom Präsidium zu beschließen. Die gesonderte Geschäftsordnung des Leistungssportzentrums hat gemäß diesem Punkt eine Organisationseinheit darzustellen, die sich die systematische Erfassung und Ausbildung von Leistungssportlern zum Ziel setzt, hat eine Einrichtung für das gesamte Burgenland in der Sportart Segeln, allenfalls Surfen zu sein, hat geeignete Sportstätten mit den entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung zu haben, vereinsübergreifende Aktivitäten, an denen mindestens 10 Athleten aus mindestens 3 Mitgliedsvereinen teilnehmen, ebenso zu setzen, wie eine langfristige flächendeckende Einrichtung und Organisation vorzusehen und über sportliche Erfolge dem Amt der Burgenländischen Landesregierung zu berichten. Das Leistungssportzentrum hat eine Geschäftsordnung, die den Kriterien für die Förderung von Leistungszentren in der jeweils gültigen Fassung entspricht, unter Berücksichtigung des gegenständlichen Statutes zu erhalten. 11.3. Das schriftlich einzuberufende Präsidium ist bei Anwesenheit des Präsidenten (Vizepräsidenten) und mindestens der Hälfte der weiteren Präsidiumsmitglieder beschlussfähig. Für den Fall, dass mindestens 6 Mitglieder des Präsidiums anwesend sind, ist das Präsidium auch beschlussfähig, so ferne es eine halbe Stunde verspätet mit der Sitzung beginnt. Es fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 11.4. Dem Präsidium obliegt die Entsendung der Vertreter des Verbandes in den Kontrollrat des ÖSV gemäß dessen Bestimmungen. Die Entsendung muss aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder eines LSV Bgld. Mitgliedvereines erfolgen der ordentliches Mitglied im ÖSV ist. Die Entsendung eines Verbandsvertreters in den Kontrollrat ist nur mit Zustimmung des Vorstandes seines LSV Bgld. Mitgliedsvereines möglich. Im Falle des Ausscheidens von Kontrollratsdelegierten durch Rücktritt oder Austritt aus seinem Verein wird vom LSV Bgld. Präsidium ein neues Mitglied delegiert. Die Kontrollratsdelegierten sollen nach Möglichkeit an den Präsidiumssitzungen teilnehmen, um die Interessen des LSV im ÖSV Kontrollrat vertreten zu können. Kontrollratsdelegierte, die nicht gleichzeitig Mitglied des Präsidiums sind, haben in den Präsidiumssitzungen kein Stimmrecht. 12. Rechnungsprüfer (Zwei) Rechnungsprüfer werden von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer zweier Verbandsjahre gewählt und gehören nicht dem Präsidium an. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer haben den ihnen vom Kassier vorgelegten Rechnungsabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt in die Unterlagen der Rechnungsgebarung Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Ihnen obliegt die Aufgabe, in der ordentlichen Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassiers zu stellen. 13. Schiedsgericht Bei Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern untereinander oder mit dem Präsidium, die aus dem Verbandsverhältnis entstehen, entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Jeder der beiden Streitteile hat hiezu einen Schiedsrichter aus dem Präsidium des LSV Bgld. namhaft zu machen. Diese wählen aus dem Kreise des Präsidiums einen Obmann. Werden von einem der Streitteile die Schiedsrichter binnen 8 (acht)Tagen nach Empfang der Aufforderung nicht namhaft gemacht, geht das Recht der Wahl der Schiedsrichter von diesem Streitteil auf das Präsidium über. Können die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht einig werden, so entscheidet das Los zwischen den in Vorschlag gebrachten Personen. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Schiedsrichter beschlussfähig. Der Obmann stimmt mit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Mehrheit entscheidet. Ausgenommen sind finanzielle Forderungen des LSV Bgld. an ein Verbandsmitglied, die auf dem ordentlichen Rechtsweg betrieben werden können. 14. Satzungsänderungen Die Abänderung der Satzungen kann nur mit Zweidrittelmehrheit von einer Generalversammlung beschlossen werden. 15. Auflösung des Verbandes Die Auflösung des Verbandes kann von einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Verbandes, oder bei Wegfall des bisher begünstigten Verbandszweckes fällt das verbleibende Verbandsvermögen an den Österreichischen Segelverband, so ferne dieser die Gemeinnützigkeit im Sinne der BAO besitzt. So ferne er diese nicht besitzt, geht das Verbandsvermögen an eine öffentliche, gemeinnützige burgenländische Institution und ist von dieser für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 34 ff BAO oder allfälliger Nachfolgebestimmungen zu verwenden. Im Falle der behördlichen Auflösung wird über das Verbandsvermögen nach denselben Richtlinien durch bestellte Liquidatoren entschieden. |
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